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IP-SCHUTZ- UTILITY MODEL |
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Ein Gebrauchsmuster wird als Produkt menschlicher
intellektueller Aktivität im technischen Bereich betrachtet.
Als Gebrauchsmuster werden geschützt und sind
patentierbar: |
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Produkte (Geräte, Substanzen, Arten
von Mikroorganismen, Zellkulturen von Pflanzen und
Tieren)
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Prozesse
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Neue Anwendungen bekannter Prozesse.
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Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt und sind nicht
patentierbar: |
- Varietäten von Pflanzen und Tierzüchtungen1
- natürliche biologische Prozesse der Reproduktion von
Pflanzen und Tieren, deren Prozeß keinen Zusammenhang
mit nicht-biologischen und mikrobiologischen Prozessen
hat1
- Topographien integrierter Schaltkreise2
- ästhetische Formschöpfungen3
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Ein Patent für ein Gebrauchsmuster ist gültig für 10 Jahre
ab dem Datum der Einreichung beim Patentbüro.
Ein Gebrauchsmuster ist patentierbar, wenn es neu ist und
industrielle Verwendbarkeit besitzt.
Die Bewilligung für ein Patent wird nur erteilt nach einer
formellen Überprüfung des Antrags auf eine Bewilligung
dieses Patents.
Die Bewilligung für das Patent wird erteilt innerhalb eines
Monats nach dessen Eintragung im staatlichen Register.
Die Rechte an einem Patent erhalten Gültigkeit ab dem Tag
der Veröffentlichung des Patents in den öffentlichen
Mitteilungen. |
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Nötige Unterlagen für die Einreichung in der
Ukraine. |
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Eintragungsgesuch mit Informationsblättern über: |
- 1. Name des Antragstellers,
Staatsangehörigkeit und Anschrift/Wohnort
- 2. Name des Erfinders,
Staatsangehörigkeit und Anschrift/Wohnort
- 3. Datum der ersten Verbreitung
- Spezifikation
- Anträge
- Zeichnungen und anderes
beschreibendes Material (soweit vorhanden)
- Zusammenfassung (Kurzbeschreibung)
- Beglaubigte Kopie eines
vorausgegangenen Antrags in einem Mitgliedsstaat der
Pariser Konvention (falls Prioritätsrecht beantragt)
- Beglaubigung
- Einzahlungsbeleg über die
Einreichungsgebühren.
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1 Das Komitee für den Schutz von
Pflanzenvarietäten ist beauftragt zur Durchführung der
entsprechenden Prozeduren.
2 Gesetz über den Schutz von Topographien von
Halbleitererzeugnissen
3 Gesetz über Urheberrechte.
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